Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 9

§ 9 – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und normal normal dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. normal normal normal arabic Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Kurz erklärt

  • Die Rentenversicherung bietet verschiedene Leistungen an, um die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu unterstützen.
  • Dazu gehören Präventionsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Nachsorge.
  • Ziel ist es, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern oder zu überwinden.
  • Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor Teilhabeleistungen, und diese haben Vorrang vor Rentenleistungen.
  • Die Leistungen werden nur gewährt, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.